Morddrohung gegen Vorgesetzten „Ich stech dich ab“ – fristlose Kündigung


Im Folgenden möchten Sie die Kündigungsschutzanwälte Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft über einen interessanten Kündigungsschutzfall des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf berichten (Urteil vom 08.06.2017, Az.: 11 Sa 823/16).

Der Kläger war Personenfahnder beim Landeskriminalamt (LKA). Dort hatte er mit seinem Vorgesetzten einen Streit wegen Kopien für eine Personalratswahl, welche an einem Dienstkopierer gefertigt worden seien. Der Vorgesetzte erhielt dann später einen Anruf, bei dem ihm gedroht worden sei „Ich stech Dich ab“. Der Kläger bestritt, dass er dies getan habe. Gegen die daraufhin erfolgte fristlose Kündigung legte er Kündigungsschutzklage ein.

Schon das Arbeitsgericht Düsseldorf hatte die Kündigungsschutzklage des Klägers abgewiesen. Das LAG Düsseldorf folgte nun in der Berufungsverhandlung der Argumentation des Arbeitsgerichts.

Das Arbeitsgericht hatte es nämlich als erwiesen angesehen, dass der Kläger seinen Vorgesetzten mit den Worten „Ich stech Dich ab“ am Telefon bedroht hatte. Der Anruf erfolgte aus einer Telefonzelle ca. 3,5 km von der Wohnung des Klägers entfernt auf das dienstliche Mobiltelefon des Vorgesetzten. Das Gericht sah es als nachvollziehbar an, dass der Vorgesetzte den Kläger an seiner Stimme und Sprechweise erkannt habe, denn daran sei der Kläger leicht identifizierbar. Auch habe er als Mitarbeiter des LKA Zugriff auf die dienstliche Mobilnummer seines Vorgesetzten gehabt. Des Weiteren habe der Anrufer etwas angesprochen, was nur wenigen Personen bekannt gewesen sei, nämlich eine Strafanzeige gegen den Vorgesetzten.

Der Kläger behauptete zwar, sich zur fraglichen Zeit mit einem Nachbarn unterhalten zu haben. Das Gericht hat jedoch dem Nachbarn des Klägers nicht geglaubt.

Das Gericht meinte, dass die ernsthafte Bedrohung des Vorgesetzten durch den Kläger „Ich stech dich ab“ dazu führt, dass dem beklagten Land eine Weiterbeschäftigung des Klägers nicht weiter zumutbar sei. Dies gelte sogar dann, wenn die Bedrohung aufgrund eventuell eingeschränkter Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt schuldlos erfolgt sein sollte. Die Schwere der vom Kläger begangenen Pflichtverletzung mache eine vorherige Abmahnung entbehrlich.

Das LAG Düsseldorf wies die Berufung daher zurück. Die Kündigung ist somit rechtswirksam. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Wenn Sie Fragen rund um das Thema fristlose Kündigung haben, helfen wir Ihnen gerne weiter.Die Kündigungsschutzanwälte Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft. Rufen Sie uns einfach an unter der 040 78801830!