In dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts ging es um die Frage, nach welchem Ort sich der Anspruch auf Feiertagszuschläge für Beschäftigte richtet, welche unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen.
In dem zu entscheidenden Fall ging es um einen Arbeitnehmer, dessen regelmäßiger Beschäftigungsort im Bundesland Nordrhein-Westfalen liegt. Sein Arbeitgeber (ein Klinikum) ordnete an, dass der Arbeitnehmer in der Zeit vom 01. November 2021 bis zum 05. November 2021 an einem Gerätelehrgang im Bundesland Hessen teilnehmen sollte. Dies tat der Arbeitnehmer dann schließlich auch.
Das christliche Hochfest Allerheiligen findet jeweils am 01. November eines jeden Jahres statt. Im Bundesland Nordrhein-Westfalen ist dieser Tag gemäß dem Feiertagsgesetzt ein gesetzlicher Feiertag. Anders hingegen im Bundesland Hessen. Dort ist Allerheiligen nach den hessichen landesrechtlichen Bestimmungen kein gesetzlicher Feiertag.
Da der Arbeitnehmer nun auf Anordnung des Arbeitgebers am 01. November im Bundesland Hessen gearbeitet hatte (dort den Lehrgang absolviert hatte), stellte sich nun die Frage, ob ihm hierfür der nach dem TV-L vorgesehene Anspruch auf Feiertagszuschläge zustand. Der Arbeitnehmer war der Auffassung, dass ihm ein entprechender Anspruch zustand. Der Arbeitgeber lehnte dies jedoch ab, da er der Auffassung war, dass der Arbeitnehmer an diesem Tag ja gerade nicht in Nordrhein-Westfalen, sondern in Hessen gearbeitet hatte.
Daher musste der Arbeitnehmer schließlich gegen den Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht klagen. Das Arbeitsgericht Münster gab dem Arbeitnehmer recht. Hiermit war der Arbeitgeber nicht einverstanden und legte gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Münster eine Berufung beim Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm ein. Das LAG gab daraufhin dem Arbeitgber recht.
Mit der Entscheidung des LAG war wiederum der Arbeitnehmer nicht einverstanden und legte daher beim Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt eine Revision ein.
Vor dem BAG hatte der Arbeitnehmer mit seiner Revision Erfolg. Das Gericht gab ihm recht. Zur Begründung führte das BAG an, dass für den Zuschlagsanspruch nach den tariflichen Regelungen des TV-L der regelmäßige Beschäftigungsort maßgeblich ist. Der regelmäßige Beschäftigungsort des Arbeitnehmers lag in Nordrhein-Westfalen und somit stand im für den dortigen Feiertag auch der Feiertagszuschlag zu.
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