Prüfungstag schwänzen – Fristlose Kündigung?


Im Folgenden möchten Sie die Kündigungsschutzanwälte Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft über eine Entscheidung des Arbeitsgericht Siegburg (ArbG) (Urteil vom 17.03.2022, Az.: 5 Ca 1849/21) informieren.

Das Arbeitsgericht Siegburg hat in seinem Urteil vom 17.03.2022 über die Frage entschieden, ob einem Auszubildenden im Ausbildungsverhältnis zum Sport- und Gesundheitstrainer fristlos gekündigt werden darf, der sich am Prüfungstag krankgemeldet, aber später noch ausgiebig trainiert hat.

Der 24-jährige angehende Sport- und Gesundheitstrainer machte seine Ausbildung in einem Fitnessstudio. In seiner schulischen Prüfung fiel er zunächst durch und wurde daher zu einem Nachholtermin geladen. Er legte dem Betrieb eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vor und erschien nicht zu dem neuen Prüfungstermin. Anstelle der Prüfung bewältigte er ein ausgiebiges Krafttraining in dem Fitnessstudio, dass auch sein Ausbildungsbetrieb war.

Der Arbeitgeber war verwundert über die Tatsache, dass der Auszubildende sich erst krankgemeldet hatte aber später fit genug für ein Krafttraining war und vermutete, dass er mithilfe der AU nur der Prüfung entgehen wollte. Am selben Tag wurde dem Auszubildenen fristlos daher gekündigt.

Dieser legte beim Arbeitsgericht Siegburg eine Kündigungsschutzklage gegen die fristlose Kündigung ein. Dabei trug er vor, dass er sich zunächst tatsächlich krank gefühlt habe, später aber unversehens genesen sei.

Das ArbG war von dieser Begründung nicht überzeugt, vielmehr davon, dass der Auszubildende nicht krank gewesen sei, sondern die Prüfung habe schwänzen wollen. Damit sei eine schwerwiegende Pflichtverletzung und mithin ein wichtiger Kündigungsgrund gegeben. Die Vorlage einer falschen AU, um einer anstehenden Prüfung zu entgehen, sei für keinen Arbeitsgeber hinnehmbar und die Weiterbeschäftigung in diesem Fall unzumutbar.

Das Gericht meinte, es könne in diesem Fall dahinstehen, ob es sich bei der Ausstellung der besagten AU um eine erschlichene oder eine aus Gefälligkeit gehandelt hat.

Die fristlose Kündigung war damit wirksam, die Kündigungsschutzklage des Auszubildenden wurde vom Gericht abgewiesen.

Wenn Sie arbeitsrechtliche Fragen haben, können Sie sich gerne an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden. Die Kündigungsschutzanwälte Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft helfen Ihnen gerne weiter. Rufen Sie uns gerne an!