Geklagt hatte ein früherer Torwart des Bundeserstligisten Mainz 05. Die Klage – zunächst vor dem Arbeitsgericht Mainz – war gerichtet auf die Feststellung des Fortbestandes als unbefristetes Arbeitsverhältnis. Wäre nämlich der ehemalige Torwart als Profifußballer wie ein „normaler“ Arbeitnehmer zu behandeln gewesen, wäre keine sachgrundlose Befristung bei einem 3-Jahres-Vertrag nicht möglich gewesen und es hätte ein Sachgrund für die Befristung vorliegen müssen. Nach Auffassung des Klägers lag ein solcher Sachgrund gerade nicht vor. Während das Arbeitsgericht Mainz der Klage stattgegeben hatte, ob nun das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz diese Entscheidung in der Berufung wieder auf.
Zur Begründung führte es an, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages zwischen einem Fußballverein der ersten Bundesliga und einem Lizenzspieler zulässig ist, sofern sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Bei Profifußballern liege eine „Eigenart der Arbeitsleistung“ vor, weshalb sie nicht wie „normale“ Arbeitnehmer behandelt werden müssten. Diese Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertige eine Befristung.
Da bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu Fällen wie diesem vorliegt, kann man nach derzeitigem Stand die Frage nach der Zulässigkeit von befristeten Arbeitsverträgen im Profifußball noch mit einem „Ja“ beantworten. Ob dies so bleibt hängt davon ab, ob das BAG hierzu nicht noch eine anderslautende Entscheidung treffen wird.
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts zu den befristeten Arbeitsverträgen bei Profifußballern sorgte bei den Fußballclubs zunächst für Erleichterung, da sie so vor gravierende Änderungen verschont bleiben.
Wenn Sie Fragen rund um das Thema befristete Arbeitsverträge haben, helfen Ihnen die Kündigungsschutzanwälte Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft gerne weiter. Rufen Sie uns einfach an unter der Nummer 040 78801830.