Sind Sonderzahlungen auf den Mindestlohn anrechenbar?


Im Folgenden möchten Sie die Kündigungsschutzanwälte Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft über die Frage informieren, ob Sonderzahlungen – z.B. Urlaubs oder Weihnachtsgeld – auf bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsstundenlohns angerechnet werden dürfen. Mit dieser Frage hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu beschäftigen (Urteil des BAG vom 25.05.2016, Az.: 5 AZR 135/16).

Die Klägerin war als Angestellte in einer Cafeteria beschäftigt. Neben ihrem monatlichen Arbeitslohn erhielt sie ursprünglich aufgrund ihres Arbeitsvertrages mit der Lohnabrechnung für Mai ein Urlaubsgeld und mit der Lohnabrechnung für November ein Weihnachtsgeld in Höhe von jeweils 50 % eines Monatslohnes.

Dann schloss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine so genannte Betriebsvereinbarung mit einer veränderten Regelung zur Fälligkeit von Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Danach zahlte der Arbeitgeber an die Klägerin jeden Monat zusätzlich zu dem Lohn ein Zwölftel des Urlaubs- und des Weihnachtsgeldes.

Die Klägerin meinte (nach Einführung des Mindestlohngesetzes), dass ihr Arbeitgeber nicht den Mindestlohn zahle. Denn ohne die monatlichen Abschläge auf das Urlaubs- und das Weihnachtsgeld würde sich ihr Arbeitslohn unterhalb des gesetzlichen Mindestlohnes bewegen. Erst, wenn man die monatlichen Zahlungen auf das Urlaubs- und Weihnachtsgeld berücksichtigt, wurde sie über dem gesetzlichen Mindestlohn liegen.

Das BAG hat nun entschieden: Ja, Sonderzahlungen können angerechnet werden.

Dies ist aber immer eine Einzelfallfrage! Es muss grundsätzlich eine Auslegung der jeweiligen rechtlichen Grundlage vorgenommen werden, aufgrund der die Sonderzahlung erfolgt. Es muss genau geguckt werden, welcher Zweck mit so einer Zahlung verfolgt wird. Der gesetzliche Mindestlohn tritt als eigenständiger Anspruch neben die bisherigen Anspruchsgrundlagen, verändert diese aber nicht.

Das Bundesarbeitsgericht führt hierzu (für den Laien schwierig zu verstehen) aus, dass der Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde schulde. Er erfülle diesen Anspruch durch die im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis als Gegenleistung für Arbeit erbrachten Entgeltzahlungen, soweit diese dem Arbeitnehmer verbleiben. Die Erfüllungswirkung fehle nur solchen Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen.

Wenn Sie Fragen rund um das Thema Mindestlohn haben, helfen Ihnen die Kündigungsschutzanwälte Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft gerne weiter. Rufen Sie uns einfach an unter der Nummer 040 78801830.