Trinkgelage nach Weihnachtsfeier – fristlose Kündigung?


Im Folgenden möchten Sie die Kündigungsschutzanwälte Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft über eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zu einer fristlosen Kündigung wegen eines Trinkgelages beim Arbeitgeber informieren (Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.09.2023, Az. 3 Sa 284/23).

In der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ging es um die außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers wegen eines Trinkgelages beim Arbeigeber nach einer Weihnachtsfeier.

Bei dem Arbeitgeber handelte es sich um eine Winzergenossenschaft in Süddeutschland. Der in NRW wohnhafte Arbeitnehmer war seit Mitte 2021 als Gebietsmanager im Außendienst beschäftigt.

Im Januar 2023 fand bei dem Arbeitgeber eine Weihnachtsfeier statt.

Es gab einen Sektempfang im Betrieb und die Beschäftigten fuhren danach gemeinsam mit einem Bus zu einem Restaurant. Ungefähr gegen 23 Uhr fuhr der Bus die Beschäftigten nach der Weihnachtsfeier auf Wunsch zurück zur firmeneigenen Kellerei. Auch der Gebietsmanager befand sich unter diesen Beschäftigten. Eine Fortsetzung der Weihnachtsfeier war dort aber nicht vorgesehen.

Der Gebietsmanager traf sich mit zwei weiteren Kollegen im ungefähr 500 Meter von dem Betrieb entfernten Hotel. Dort tranken sie eine Flasche Wein. Im Anschluss daran gingen der Gebietsmanager und ein Kollege zurück zu dem Betrieb des Arbeitgebers. Mit der Zugangsberechtigungskarte des Kollegen öffneten sie das Tor zum Betriebsgelände.

Im Aufenthaltsraum der Kellerei fand dann ein Trinkgelage statt. Der Gebietsmanager und der Kollege tranken zusammen vier Flaschen Wein, welche noch am nächsten Morgen leer auf dem Tisch standen. Zahlreiche Zigarettenstummel fanden sich im Mülleimer, eine zerquetschte Mandarine lag auf dem Fußboden, die zuvor an die Wand geworfen worden war. Zudem hatte sich einer der beiden neben der Eingangstür erbrochen. Das Hoftor stand offen.

Wie sich herausstellte, waren der Gebietsmanager und der Kollege noch in der Nacht auf dem Nachhauseweg von der Polizei aufgegriffen worden. Wegen ihrer starken Alkoholisierung hatte die Polizei die beiden aus Sorge vor einer Eigengefährdung nach Hause gefahren.

Später räumte der Kollege gegenüber dem Arbeitgeber ein, „etwas Scheiße gebaut“ zu haben und bezahlte den Wein.

Die Beklagte kündigte beiden fristlos. Zuvor war der Betriebsrat angehört worden, dieser hatte den Kündigungen zugestimmt.

Der Gebietsmanager wandte sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen seine fristlose Kündigung. Die Sache landete beim Arbeitsgericht Wuppertal. Das Arbeitsgericht fand, dass in solch einem Fall von steuerbarem Verhalten eine Abmahnung genügt hätte und gab daher der Kündigungsschutzklage des Gebietsmanagers statt.

Mit dieser Entscheidung des Arbeitsgerichts Wuppertal war der Arbeitgeber nicht einverstanden und wandte sich mit einer Berufung an das Landesarbeitsgericht Düsseldorf.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf beurteilte den Fall anders. Es sah in dem Verhalten des Gebietsmanagers eine schwere Pflichtverletzung, bei welcher grundsätzlich auch eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung möglich sei.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf musste die Sache letztendlich aber doch nicht entscheiden: Der Arbeitgeber und der Gebietsmanager schlossen vor Gericht einen Vergleich. Das Arbeitsverhältnis wurde mit einer sozialen Auslauffrist beendet, der Gebietsmanager bekam noch einen Monat ausstehende Vergütung bezahlt und ein wohlwollendes Arbeitszeugnis.