In dem Fall stritten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber um Bereitschaftszeiten und deren Vergütung.
Der Arbeitgeber ist ein Schiffahrtsunternehmen. Der Arbeitnehmer ist bei diesem Unternehmen als Kapitän tätig. Bei dem Arbeitgeber gibt es eine „Null-Toleranz“-Richtlinie in Bezug auf Drogen und Alkohol. Der Kapitän fragte daher beim Arbeitgber an, ob er außerhalb seiner Arbeitszeit an Bord Alkohol trinken dürfe.
Daraufhin erwiderte eine Mitarbeiterin des Arbeitgebes per E-Mail, dass der Arbeitgeber der Überzeugung sei, dass die Null-Toleranz-Politik mit deutschen Recht vereinbar sei und ein allgemein anerkannter Grundsatz für die Arbeitszeit sei. Darüberhinaus hält der Arbeitgeber es für notwendig, die Richtlinie auch für dienstfreie Zeiten anzuwenden, damit in Notfällen sichergestellt werden kann, dass alle erteilten Anweisungen eingehalten werden.
Hierauf wiederum forderte der Kapitän vom Arbeitgeber die Vergütung von Bereitschaftszeiten. Er argumentierte, dass sich aus der E-Mail der Mitarbeiterin des Arbeitgebers ein permanenter Bereitschaftsdienst ergebe.
Das Arbeitsgericht entschied, dass der Kapitän keinen Anspruch auf Vergütung von Bereitschaftsdiensten zusteht. Die E-Mail der Mitarbeiterin des Arbeitgebers stellte keine Anweisung von Bereitschaftsdienst dar.
Das Gericht führte weiter aus, dass die Sicherstellung der Einsatzbereitschaft eines Besatzungsmitgieds nur dann zum Vorliegen von Bereitschaftsdienst führt, wenn das Besatzungsmitglied jederzeit mit der Aufnahme der Tätigkeit rechnen muss. Dies sei aber nicht der Fall, wenn das Besatzungsmitglied nur in Notfällen einsatzbereit zu sein hat. Mit einem solchen jederzeitigen Einsatz musste der Kapitän jedoch gerade nicht rechnen.