Verwertung von Videoüberwachungen im Kündigungsschutzprozess


Im Folgenden möchten Sie die Kündigungsschutzanwälte Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft über eine Entscheidung des Bundesarbeitsgericht (BAG) zum Thema Videoüberwachung (Urt. v. 29.06.2023, Az. 2 AZR 296/22) informieren.

In dem Urteil des Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 29.06.2023 (Az.: 2 AZR 296/22) wude die Frage behandelt, ob es ein grundsätzliches Verwertungsverbot von Videoüberwachungen im Kündigungsschutzprozess gibt.

Der Kläger in dem vorliegenden Fall war ein Mann, der bei der Beklagten, einer Gießerei, als Teamsprecher tätig war. Laut der Beklagten sei der Mann zu einer Arbeitsschicht nicht erschienen, mit dem Hintergedanken, dennoch vergütet zu werden. Der Mann habe zu diesem Zweck das Werksgelände am entsprechenden Arbeitstag zwar betreten, aber vor Schichtbeginn wieder verlassen. Dies ergebe sich aus der Auswertung der Aufzeichnung einer am Tor zum Werkgelände angebrachten Videokamera. Die betreffende Videokamera ist gut erkennbar durch ein Piktogramm ausgewiesen und auch sonst nicht zu übersehen.

Die Beklagte kündigte dem Mann außerordentich, hilfsweise ordentlich. Der Mann reichte daraufhin eine Kündigungsschutzklage ein. Außerdem machte er in seiner Klage geltend, dass er am in Rede stehenden Tag gearbeitet habe und auch die Auswertung aus der Aufzeichnung der Videoüberwachung nicht im Kündigungsschutzprozess berücksichtigt werden dürften – es bestehe in dieser Hinsicht ein Sachvortrags- und Beweisverwertungsverbot.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht (Urt. v. 06.07.2022, Az. 8 Sa 1149/20) haben der Klage stattgegeben. Dagegen hatte die Beklagte Revision eingelegt – mit Erfolg.

Das BAG argumentierte nun folgendermaßen: Das Langericht, an welches die Sache nun zurückgewiesen wurde, müsse zum einen das Vorbringen der Beklagten hinsichtlich des Wieder-Verlassens des Werkgeländes einbeziehen und unter Umständen auch die entsprechende Bildsequenz aus der Aufzeichnung der Videoüberwachung ihrer Entscheidung in Augenschein nehmen.

Es sei dabei im konkreten Fall nicht relevant, ob die Überwachung in ihrer Gesamtheit den Bundesdatenschutzgesetzen bzw. der DSGVO entspreche. Angenommen, es läge ein Verstoß gegen diese vor, wäre die Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch die Gerichte für Arbeitssachen nicht ohne weiteres ausgeschlossen. Wichtige Punkte sind in dieser Hinsicht die Offenlegung der Überwachung (hier durch Piktogramm und gut sichtbare Kamera) und ein vosätzliches vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers. Außerdem liege vorliegend auch keine schwere Grundrechtsbeeinträchtigung vor, wodurch Fragen in dieser Hinsicht auch offengelassen werden konnten.

Wenn Sie arbeitsrechtliche Fragen haben, können Sie sich gerne an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden. Die Kündigungsschutzanwälte Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft helfen Ihnen gerne weiter. Rufen Sie uns gerne an!