Vorgesetzte als „Ming-Vase“ bezeichnet– außerordentliche Kündigung?


Im Folgenden möchten Sie die Kündigungsschutzanwälte Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft über eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlins (ArbG) (Beschluss vom 18.5.2021, Az.: 55 BV 2053/21) informieren.

Das Arbeitsgericht Berlin musste sich in einer Entscheidung (Beschluss vom 18.05.2021; Az.: 55 BV 2053/21) mit der folgenden Fragestellung beschäftigen: Ist die Bezeichnung einer Kollegin/Chefin als „Ming-Vase“ eine rassistische Äußerung, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt?

Die Verkäuferin eines internationalen Kaufhauses soll eine Vorgesetze, im Gespräch mit einer Kollegin, als „Ming-Vase“ bezeichnet haben. Auf die Frage eines anderen Vorgesetzten, soll sie noch ergänzt haben: „Na Sie wissen schon, die Ming Vase“. Während dieser Äußerung soll sie dann auch noch die Augen nach hinten gezogen haben (um eine asiatische Augenform zu immitieren). Später rechfertigte sich die Verkäuferin damit, dass für sie eine Ming-Vase für einen schönen und wertvollen Gegenstand stehe, dass zurückziehen der Augen sei erfolgt, um nicht „Schlitzauge“ zu sagen und zudem würde sie auch bei schwarzen Menschen den Begriff „Herr Boateng“ verwenden, da sie den Fußballspieler toll finde.

Der Arbeitgeber sah gleichwohl in dem Verhalten der Verkäuferin eine rassistische Äußerung und wollte der Verkäuferin die außerordentliche Kündigung aussprechen. Weil es in dem Betrieb aber einen Betriebsrat gab und die Verkäuferin selbst Betriebsratsmitglied war, war es für eine Kündigung nötig, dass der Betriebsrat der Kündigung zustimmt. Dies tat der Betriebsrat aber nicht. Vielmehr stimmte er der außerordentlichen Kündigung des Arbeitgebers nicht zu, weil er in der Bezeichnung als „Ming-Vase“ keine rassistische Beleidigung sah.

Die Angelegenheit landete schließlich vor dem Arbeitsgericht Berlin. Das Arbeitsgericht widersprach der Ansicht des Betriebsrats und sah in der Bezeichnung „Ming-Vase“ sehr wohl eine rassistische Äußerung und in seiner Gesamtbetrachtung eine erhebliche Herabwürdigung der besagten Vorgesetzten. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts ist es für ein Kaufhaus mit internationalem Ruf nicht hinnehmbar, dass solche Äußerungen im täglichen Miteinander verwendet werden könnten.

Das Arbeitsgericht Berlin hat daher die fehlende Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung ersetzt.

Wenn Sie arbeitsrechtliche Fragen haben, können Sie sich gerne an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden. Die Kündigungsschutzanwälte Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft helfen Ihnen gerne weiter. Rufen Sie uns gerne an!