Während des Urlaubs in Quarantäne – Zählt das als Urlaub?


Im Folgenden möchten Sie die Kündigungsschutzanwälte Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft über eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (LAG) in Corona-Zeiten (Urteil vom 15.02.2022, Az.: 1 Sa 208/21) informieren.

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG) hat in seinem Urteil vom 15.02.2022 (Aktenzeichen 1 Sa 208/21) über die Frage entschieden, ob die Urlaubstage in Quarantäne auf den Urlaubsanspruch angerechnet werden können.

Eine Arbeitgeberin genehmigte einem ihrer Arbeitnehmer den gewünschten Urlaub. Der Arbeitnehmer musste auf Anweisung des Gesundheitsamtes allerdings genau während dieses Zeitraums in Quarantäne. Er hatte sich nicht mit dem Coronavirus angesteckt, sondern war Kontaktperson einer infizierten Person gewesen. Die Urlaubstage wurden dem Arbeitnehmer angerechnet und er bekam Urlaubsentgeld.

Der Arbeitnehmer wollte nicht, dass das seine Urlaubstage angerechnet werden und ging daher zu Gericht, zunächst vor das Arbeitsgericht Neumünster, später vor das LAG Schleswig-Holstein. Er argumentierte, dass der § 9 des Bundesurlaubsgesetztes (BUrlG) analog auch bei seinem Fall angewendet werden müsse. Nach dieser Norm werden die Urlaubstage, an denen der Arbeitnehmer arbeitsunfähig gewesen ist, nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet.

Das LAG Schleswig-Holstein schloss sich jedoch dieser Argumentation, wie bereits das Arbeitsgericht Neumünster, nicht an. Nach den Gerichten lässt sich die gesetzliche Vorschrift des § 9 BUrlg nicht einfach auf die Situation einer Quarantäne übertragen. Es mangele nämlich an einer sogenannten planwidrigen Regelungslücke. Die Quarantänesituation sei nicht mit einem normalen Fall der Arbeitsunfäigkeit vergleichbar. Für den Mutterschutz oder andere besondere Gegebenheiten seien explizit Regelungen geschaffen worden. Dass für die Quarantäne keine eigene Regelung geschaffen wurde, sei so beabsichtigt.

Überdies seien die Quarantäne einerseits und die Arbeitsunfähigkeit andererseits hinsichtlich eines Urlaubs zwei grundlegend verschiedene Situationen.

Schließlich sei auch während einer Quarantäne Urlaub möglich und es sei nicht vorgeschrieben, wie der Arbeitnehmer seinen Urlaub gestalten solle.

Wenn also ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs in Quarantäne muss, dabei aber gar nicht krank ist, kann er sich die Urlaubstage leider nicht wieder gut schreiben lassen.

Wenn Sie arbeitsrechtliche Fragen haben, können Sie sich gerne an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden. Die Kündigungsschutzanwälte Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft helfen Ihnen gerne weiter. Rufen Sie uns gerne an!