Kann ein Arbeitgeber Videoaufnahmen gegen Arbeitnehmer verwenden?


Die Kündigungsschutzanwälte Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft möchte Sie im Folgenden über einen interessanten Kündigungsfall des Bundesarbeitsgerichts (BAG) informieren (Urteil vom 23.08.2018, Az.: 2 AZR 133/18). Das BAG musste sich mit der Frage beschäftigen, ob eine Videoüberwachung einem sog. Verwertungsverbot unterliegt.

In dem Fall betrieb der Arbeitgeber einen Tabak- und Zeitschriftenhandel mit angeschlossener Lottoannahmestelle. Dort war die Klägerin tätig. Der Arbeitgeber hatte vor Ort eine offene Videoüberwachung installiert. Mit den Videoaufzeichnungen wollte der Arbeitgeber sein Eigentum vor Straftaten sowohl von Kunden als auch von eigenen Arbeitnehmern schützen. Der Arbeitgeber behauptete schließlich, er hätte im 3. Quartal 2016 einen Fehlbestand bei Tabakwaren festgestellt. Bei einer im August 2016 vorgenommenen Auswertung der Videoaufzeichnungen habe er festgestellt, dass die Klägerin an zwei Tagen im Februar 2016 vereinnahmte Gelder nicht in die Registrierkasse gelegt habe. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich fristlos.

Die Klägerin erhob eine Kündigungsschutzklage. Dieser Kündigungsschutzklage hatten sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hatte dabei gemeint, die Erkenntnisse aus den Videoaufzeichnungen unterlägen einem sog. „Verwertungsverbot“. Das heißt, die Aufzeichnungen hätten gar nicht verwertet werden dürfen, sondern der Arbeitgeber hätte die Bildsequenzen unverzüglich, jedenfalls deutlich vor dem 1. August 2016 löschen müssen.

Gegen diese Entscheidung legte der Arbeitgeber eine Revision beim Bundesarbeitsgericht ein.

Hier hat das Bundesarbeitsgericht nun wie folgt entschieden: Das Bundesarbeitsgerichts hat das Berufungsurteil hinsichtlich des Kündigungsschutzantrags aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Sollte es sich – was der Senat nach den bisherigen Feststellungen nicht beurteilen konnte – um eine rechtmäßige offene Videoüberwachung gehandelt haben, so wäre die Verarbeitung und Nutzung der einschlägigen Bildsequenzen nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG aF* zulässig gewesen und hätte dementsprechend nicht das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt. Der Arbeitgeber musste das Bildmaterial nicht sofort auswerten. Er durfte hiermit vielmehr solange warten, bis er dafür einen berechtigten Anlass sah. Sollte die Videoüberwachung rechtmäßig erfolgt sein, stünden auch die Vorschriften der seit dem 25. Mai 2018 geltenden Datenschutz-Grundverordnung einer gerichtlichen Verwertung der erhobenen personenbezogenen Daten der Klägerin im weiteren Verfahren nicht entgegen.

Die Entscheidung des BAG zeigt, dass unter bestimmten Umständen eine Videoüberwachung rechtmäßig sein kann und damit dann keinem Verwertungsverbot unterliegt.

Wenn Sie Fragen rund um Themen wie Videoüberwachung und Kündigungsschutz haben, helfen wir Ihnen gerne weiter. Die Kündigungsschutzanwälte Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft. Rufen Sie uns einfach an unter der 040 78801830!