Keine Lohnfortzahlung bei Erkrankung nach Urlaub im Corona-Hochrisikogebiet ?


Im Folgenden möchten Sie die Kündigungsschutzanwälte Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft über eine Entscheidung des Landesarbeitsgericht Kiel (LAG) (Urteil vom 27.06.2022, Az.: 5 Ca 229 f/22) informieren.

Das Landesarbeitsgericht Kiel (LAG) hat in seinem Urteil vom 27.06.2022 über die Frage entschieden, ob einem Arbeitnehmer/einer Arbeitnehmerin die Lohnfortzahlung gestrichen werden darf, wenn er/sie seinen/ihren Urlaub in einem Corona-Hochrisikogebiet verbringt und im Anschluss an Corona erkrankt.

Eine dreifach geimpfte Frau trat im Januar und Februar 2022 ihren Urlaub in der Dominikanischen Republik an – welche vom Robert-Koch-Institut als Hochrisikogebiet eingstuft wurde. Am Tag der Abreise belief sich die Inzidenz dort auf 377,77. In Deutschland lag zu diesem Zeitpunkt die Inzidenz bei 878,9.

Nach der Reise wurde die Arbeitnehmerin positiv auf Corona getesetet und legte ihrer Arbeitgeberin daher eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vor. Diese erkannte die AU allerdings nicht an. Die Arbeitgeberin vertrat vielmehr die Auffassung, dass die Arbeitnehmerin bei Symptomlosigkeit trotz positivem Corona-Test arbeitsfähig sei. Darüber hinaus habe die Arbeitnehmerin die Erkrankung, durch den Urlaubsantritt in ein Hochrisikogebiet, selbst verschudet. Dementsprechend stellte die Arbeitgeberin die Lohfortzahlung für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ein.

Die Arbeitnehmerin legte daraufhin Klage ein.

Das LAG Kiel gab schließlich der Arbeitnehmerin Recht: Zum Einen sei eine Arbeitnehmerin, die symptomfrei Corona-positiv ist und nicht im Homeoffice arbeiten kann, arbeitsunfähig. Auch die Übermittlung der Arbeitnehmerin an die Arbeitgeberin, dass es ihr ganz gut gehe, könne nicht den Beweiswert der AU erschüttern.

Außerdem habe eine Arbeitnehmerin die Erkrankung nicht zu verschulden, wenn die Inzidenzwerte im Urlaubsgebiet nicht erheblich höher als die in ihrem Wohngebiet liegen. Wenn dies nicht der Fall ist, besteht ein allgemeines Lebensrisiko. In dem vorliegenden Fall waren die Inzidenzwerte am Abreisetag in Deutschland mehr als doppelt so hoch wie die des Urlaubsziels.

Hinweis: diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Wenn Sie arbeitsrechtliche Fragen haben, können Sie sich gerne an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden. Die Kündigungsschutzanwälte Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft helfen Ihnen gerne weiter. Rufen Sie uns gerne an!